Allgemeine Geschäftsbedingungen Immobilien Wiesner-Jorns


1. Unsere Mitteilungen sind vertraulich und nur für den Auftraggeber bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer     vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

    Gibt der Auftraggeber diese ohne Zustimmung weiter, hat er die vereinbarte Provision zu zahlen, falls der Dritte den Auftrag     abschließt.


2. Für unrichtige Angaben haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen     Bestimmungen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, verjähren dessen Schadenersatzansprüche in drei Jahren von deren Entstehung     an, spätestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Auftrages.


3. Sämtliche Angebote sind freibleibend und basieren auf Informationen die der Eigentümer erteilt hat. Irrtum und Zwischenverkauf     bleiben vorbehalten.


4. Die entgeltliche Tätigkeit ist auch für den anderen Teil ausdrücklich erlaubt.


5. Immobilien Wiesner-Jorns ist berechtigt, weitere Makler bei der Bearbeitung des Auftrages einzuschalten.


6. Mit Abschluss des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages wird die Provision fällig und zahlbar. Kommt der Auftraggeber in     Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen jährlich in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 6 % zu zahlen, es sei     denn, dass aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Ist ein Verbraucher nicht beteiligt, beträgt der     Zinssatz mindestens 8 % über dem Basiszinssatz.


7. Ist die Höhe der Provision nicht vereinbart, so gilt die am Ort des Angebotes übliche Provision. Die Höhe der Provision errechnet     sich prozentual aus dem gesamten Wirtschaftswert der nachgewiesenen oder vermittelten Verträge. Sie beträgt bei     Grundstücksverträgen 6 % des Kaufpreises zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


8. Die Provisionsabrechnung erfolgt auf der Grundlage des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages. Wird kein Vertrag     vorgelegt, erfolgt die Berechnung nach den Werten des Angebotes.


9. Ist dem Auftraggeber die ihm nachgewiesene Vertragsangelegenheit bereits bekannt, hat er dies unverzüglich Immobilien Wiesner-     Jorns mitzuteilen und zu beweisen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet mitzuteilen, ob bzw. wann und mit wem der     beabsichtige Vertrag zustande kam und welcher Kaufpreis, Miet- oder Pachtzins erzielt worden ist. Der Vertrag ist unmittelbar     nach Vertragsabschluss vorzulegen. Fa. Immobilien Wiesner-Jorns ist zu diesem Zwecke berechtigt, die erforderlichen Auskünfte     bei Grundbuchämtern, Notaren und anderen Beteiligten einzuholen.


10. Mündlich getroffene Nebenabreden bedürfen zur rechtlichen Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Immobilien      Wiesner-Jorns.


11. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen unwirksam

    sein, so sollen die Geschäftsbedingungen im übrigen ihre Rechtswirksamkeit behalten.


12. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute (§1 HGB) oder wenn der Kunde keinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist unser

    Geschäftssitz.


Homepage Immobilien Wiesner-Jorns - Bad Pyrmont

AGB


Geändert: 15. Dezember 2020